Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 11/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 9. Februar 2006, VK 3-127/05, aufgehoben.

Die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 12.923,68 € festgesetzt. Im Übrigen werden die Kostenfestsetzungsanträge vom 5. und 30. Dezember 2005 abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 17.741,04 €.


1 2 3 4 5
6
7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
17
18 19 20
21

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.