Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 186/05

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 3. und des Beklagten zu 2. werden zu-rückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 40 %, der Kläger zu 2. zu 6 %, der Kläger zu 3. zu 7 % und der Beklagte zu 2. zu 47 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. im Berufungsverfahren tragen diese jeweils selbst zu 50 % und zu 50 % je-weils der Beklagte zu 2..

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. im Berufungsverfahren trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1. zu 76 %, der Kläger zu 2. zu 11 % und der Kläger zu 3. zu 13 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3. durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3. vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kredit-instituts erbracht werden.


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