Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 285/06 (V)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 5.000 EURO.


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