Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 79/06

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23. März 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 23.356,48 € und an die Klägerin zu 2. 2.500 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den

Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten

haben die Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1. 14 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat diese zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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