Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 219/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €.
1
I. Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 21.02.2006 die Anmeldung des Betroffenen auf Eintragung einer Satzungsänderung insoweit zurück, als die Eintragung des Zusatzes "e.V." abgelehnt wurde. Diese Verfügung wurde dem Betroffenen formlos bekannt gemacht. Der Notar fragte mit Schreiben vom 06.06.2006 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23.02.2006 nach dem Sachstand an. Daraufhin teilte ihm das Amtsgericht unter dem 16.06.2006 mit, dass eine Zuschrift vom 23.02.2006 nicht vorliege. Der Notar reichte daraufhin einen Rechtsmittelschriftsatz mit dem Datum "23.02.2006/ 20.06.2006" ein, der am 22.06.2006 bei Gericht einging. Er beschwerte sich darin gegen die Verweigerung der Eintragung "e.V.".
2Das Amtsgericht gab die Sache als sofortige Beschwerde an das Landgericht ab, welches den Notar mit Verfügung vom 25.07.2006 aufforderte, das Schreiben vom 23.02.2006, auf das er mit Schriftsatz vom 06.06.2006 Bezug genommen hatte, vorzulegen. Am 28.07.2006 ging eine Abschrift dieses Schreibens bei Gericht ein.
3Mit Schreiben vom 03.08.2006 wies die Kammer den Notar daraufhin, dass das Rechtsmittel verfristet sein dürfte; statthaftes Rechtsmittel sei gemäß § 160 a FGG die sofortige Beschwerde mit der Zwei-Wochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG.
4Der Notar antwortete mit Schriftsatz vom 11.08.2006, eingegangen am 17.08.2006 und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum Wiedereinsetzungsantrag trug er vor:
5Die Rechtsmitteleinlegung mit Schreiben vom 23.02.2006 sei fristgemäß mit der Erwartung auf rechtzeitigen Eingang abgesandt und mit Datum des Schreibens zur Post gegeben worden, was er notariell versichere.
6Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.02.2006 sowie die sofortige Beschwerde verworfen.
7Der Notar hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen geltend macht, die Anwendung des § 160 a Abs. 1 Alternative 2 FGG sei rechtsfehlerhaft. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach § 22 FGG sei rechtswidrig und werde ebenfalls angefochten.
8II.
9Das Rechtsmittel ist zulässig, §§ 22 Abs. 2 Satz 3, 27 FGG. In der Sache hat es keinen Erfolg.
10Die Kammer hat ausgeführt:
11Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde seien unzulässig. Gemäß § 160 a Abs. 1 Alternative 2 FGG finde die sofortige Beschwerde statt gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen werde. Das sei vorliegend der Fall, da das Amtsgericht die Satzungsänderung insoweit zurückgewiesen habe, als die Eintragung des Namenszusatzes "e.V." abgelehnt worden sei. Entgegen der Auffassung des Notars würden von der Vorschrift des § 160 a FGG nicht nur die Fälle der vollständigen Antragszurückweisung, sondern auch Teilzurückweisungen umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von der Zurückweisung ausgehe, so dass das Minus der Teilzurückweisung mit umfasst werde.
12Bei der angefochtenen Verfügung handele es sich auch nicht lediglich um eine Zwischenverfügung, die mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar wäre. Zwischenverfügungen unterschieden sich von abschließenden Sachentscheidungen dadurch, dass sie diesen vorausgingen und vielfach auf die Beseitigung eines der sachlichen Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses gerichtet seien. Das sei bei der angefochtenen Verfügung nicht der Fall, da sie die Eintragung des Namenszusatzes "e.V." endgültig ablehne. Statthaftes Rechtsmittel sei daher gemäß § 160 a Abs. 1 Alternative 2 FGG die sofortige Beschwerde mit der Zwei-Wochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG. Das am 22.06.2006 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel sei verspätet eingelegt worden. Zwar sei die angefochtene Verfügung entgegen § 16 Abs. 2 FGG i.V.m. § 174 ZPO dem Notar nicht gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Jedoch sei der Zustellungsmangel gemäß § 16 Abs. 2 FGG i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden. Der tatsächliche Zugang sei am 23.02.2006 erfolgt, da die ursprüngliche Rechtsmittelschrift, die beim Amtsgericht nicht eingegangen sei und die unter dem 27.06.2006 eingereicht worden sei, das Datum 23.02.2006 trage. Somit habe die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Ablauf des 09.03.2006 geendet, so dass das Rechtsmittel verspätet eingegangen sei.
13Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig, weil die Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht eingehalten worden sei. Die Wiedereinsetzung sei innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese Frist beginne zu laufen, wenn das der Wahrung der Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufgehört habe zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne.
14Da der Notar auf den Hinweis des Gerichts vom 16.06.2006 den Beschwerdeschriftsatz am 20.06.2006 nochmals versandt habe, werde davon ausgegangen, dass die Mitteilung vom 16.06.2006 spätestens an diesem Tage zugegangen sei, so dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 04.07.2006 abgelaufen sei. Der am 17.08.2006 eingegangene Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher verfristet. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass der Notar von der Nichtanwendung des § 160 a FGG ausgegangen sei. Hierbei handele es sich um einen nicht unverschuldeten Rechtsirrtum, den sich der betroffene Verein zurechnen lassen müsse. Somit seien sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden seien.
15Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
16Rechtsfehlerfrei hat die Kammer § 160 a Abs. 1 Alternative 2 FGG angewandt und angenommen, dass als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 21.02.2006 die sofortige Beschwerde gegeben war. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat sie die Verweigerung der Eintragung des Zusatzes "e.V." als Teil-Zurückweisung des Eintragungsantrags angesehen. Dies kann vernünftigerweise nicht anders beurteilt werden.
17Innerhalb der somit geltenden Zweiwochenfrist der sofortigen Beschwerde ist eine Rechtsmittelschrift des Notars nicht eingegangen. Denn die sofortige Beschwerde vom 23.02.2006 ist erst am 22.06.2006 bei Gericht eingegangen.
18Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Betroffenen im Ergebnis nicht gewährt werden.
19Die Kammer hat allerdings nicht untersucht, ob nicht schon in der Übersendung des Schriftsatzes mit den Daten "23.02.2006/20.06.2006", die auf die gerichtliche Mitteilung vom 16.06.2006 erfolgte, ein (schlüssiger) Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden kann. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich formuliert sein, er kann auch in der verspäteten Einreichung der Rechtsmittelschrift zu sehen sein. Dann muss allerdings Tatsache und Grund der unverschuldeten Fristversäumung erkennbar gemacht werden, wenn dies nicht aktenkundig oder sonst offenkundig ist (Keidel/Kuntze/Winkler § 22 Rdnr. 41; Zöller/Greger § 236 Rdnr. 3; BGH NJW-RR 93, 1091). Für einen schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag genügt der schlüssig zum Ausdruck gebrachte Wille, das Verfahren trotz Ablaufs der Frist (für die sofortige Beschwerde) fortzusetzen (Zöller/Greger, a.a.O., § 236, 4 m.N.). Grundsätzlich kann daher auch das verspätete Einreichen der Rechtsmittelschrift als Wiedereinsetzungsantrag angesehen werden (Keidel/Kuhl, a.a.O., § 22,32). Allerdings müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages angeführt werden (Zöller/Greger, a.a.O., § 236, 6). Daran fehlt es hier.
20Der Notar hat den Schriftsatz vom "23.02.2006/20.06.2006" kommentarlos übersandt. Selbst im Schriftsatz vom 11.08.2006 heißt es lediglich, die Rechtsmitteleinlegung mit Schreiben vom 23.02.2006 sei fristgemäß mit der Erwartung auf rechtzeitigen Eingang abgesandt und "hier mit Datum des Schreibens zur Post gegeben" worden. Dies ist keine ausreichende Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen, weil offen bleibt, durch wen und in welcher Weise das Schreiben zur Post gegeben bzw. abgesandt wurde. Aufgrund derart unbestimmter Angaben kann nicht beurteilt werden, ob Verschulden im Sinne von § 22 Abs. 2 FGG vorlag oder nicht (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O., Rdnr. 54 ff.). Die mangelhafte Darlegung kann durch die notarielle Versicherung nicht geheilt werden. Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 160 a FGG 3x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- § 160 a Abs. 1 Alternative 2 FGG 4x (nicht zugeordnet)
- § 22 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 22 Abs. 2 Satz 3, 27 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 93, 1091 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 FGG 1x (nicht zugeordnet)