Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 38/06

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 3. August 2006 (VK 1 - 49/06) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der An-tragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz notwendig.

IV. Beschwerdewert: bis 50.000 €


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