Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 1/06 (V)

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. November 2005 aufzuheben und das Bundeskartellamt zu verpflichten, sie zu dem Verfahren der Zusammenschlusskontrolle mit dem Geschäfts-zeichen B7 – 180/05 beizuladen, hilfsweise das Bundeskartellamt zu ver-pflichten ihr Beiladungsgesuch neu zu bescheiden, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Antragstellerin, hilfsweise festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. November 2005 ausgesprochene Ablehnung ihres Beiladungsantrags rechtswidrig und das Bundeskartellamt verpflichtet war, sie zu dem Verfahren der Zusammen-schlusskontrolle mit dem Geschäftszeichen B7 – 180/05 beizuladen, hilfs-weise das Bundeskartellamt verpflichtet war, ihren Beiladungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wird zu-rückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-lich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Bundeskartellamt und den Beteiligten zu 1-8 in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.


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