Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 127/02
Tenor
I.
Auch die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Den Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt, soweit nicht über die Kosten bereits durch Teilurteil des Senats vom 5. Februar 2004 entschieden worden ist.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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R1 R2 R3
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Referenzen
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