Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 6/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich ge-gen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.


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