Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 W 40/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. März 2006 wird der Be-schluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wupper-tal vom 20. Februar 2006 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des

Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2000 und des Be-schlusses des Senats vom 11. November 2005 – I-16 U 22/01 – von dem Beklagten an Kosten weitere 17.444,56 Euro (in Buchstaben: siebzehn-tausendvierhundertvierundvierzig und 56/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14. Dezember 2005 an den Kläger zu erstatten sind.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 17.445,-- Euro festgesetzt wird, werden dem Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.


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