Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 132/06

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20.09.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die bei Gericht am 08.06.2006 eingegangene Beschwerde der Kosten-schuldnerin gegen die Kostenrechnung der Notarin K. R.-A., K., Nr. 02/0487a – wi vom 17.07.2002 zu UR-Nr. 487/02 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die Gericht-kosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde trägt die Kosten-schuldnerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde und der weiteren Be-schwerde trägt die Kostenschuldnerin.


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