Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 128/05

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Oktober 2005 verkündete Schlussurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegenüber dem Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Einfassungen zum Verbinden eines Geflechtes aus gesponnenen Papier-schnüren und mit Papier umwickelten Draht (Loom) mit Möbelrahmen oder Gestellteilen, insbesondere von Stühlen und Liegen,

herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-führen oder zu besitzen,

bei denen die Einfassung aus einem Aluminiumprofil besteht, das mindes-tens eine langgestreckte Nut aufweist, die an mindestens eine der Nut-schenkel mit Zähnen versehen ist und wobei die Nutschenkel derart zu-sammenpressbar sind, dass das Geflecht zwischen den Nutschenkeln ein-geklemmt wird,

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der Menge der erhalte-nen oder bestellten Zeugnisse sowie ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der Einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von dieser bezeichneten und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in seinem Eigen-tum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu ver-nichten.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten seit dem 8. Juli 2000 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B.

Die weitere Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit gegen den Beklagten Ansprüche erhoben worden sind.

C.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren werden zu 90 % dem Beklagten und im übrigen der Klägerin auferlegt; von den im erstinstanzlichen Verfahren ent-standenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte jeweils 30 % und die Klägerin jeweils 5% zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten we-gen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro abzu-wenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.


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