Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 128/06

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juli 2006 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass

1. der Tenor zu Ziff. I lit. d wie folgt gefasst wird :

d) einem hervorstehenden äußeren Felgenrand, der ungefähr halb so breit ist wie die äußeren Speichenenden und hoch glänzend ausgeführt ist,

2. das gerichtliche Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I des Tenors für sämtliche Staaten der Europäischen Union gilt,

3. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer I des Tenors seit dem 30. November 2005 ent-standen ist oder zukünftig noch entstehen wird,

4. die Auskunftspflicht der Beklagten gemäß Ziff. III des Tenors sich auf Handlun-gen seit dem 30. November 2005 bezieht.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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