Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 13/06

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. März 2006 verkün-dete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in dem E.-Kassensystem der Klägerin gespeicherten Endverkaufs-preise mittels Ferndatenübertragung ohne deren Zustimmung zu überspielen.

2. Es wird festgestellt, dass die in § 11 Ziffer 11.1 des Franchise-vertrages der Parteien vom 23./30. September 2003 vereinbarte - und in § 12 Ziffer 12.1 Satz 1 des genannten Franchisevertra-ges in Bezug genommene - Alleinbezugsverpflichtung nichtig ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass die in § 11 Ziffer 11.1 des Franchisevertrages der Parteien vom 23./30. September 2003 vereinbarte Alleinbezugsverpflichtung dahin abgeändert wird, dass die Klägerin berechtigt ist, im Umfang von 20 % ihrer auf der Grundlage des Einkaufswertes des je-weils vorausgegangenen Kalenderjahres berechneten gesamten Einkäufe von Vertragswaren gemäß ihrer Bilanz Nebenproduk-te, d.h. solche Produkte, welche die Haut-, Haar-, Körperpflege- und Make-up-Produkte der Beklagten ergänzen – nämlich Kos-metiktaschen, Haarbürsten und Haarkämme, Körperbürsten, Schwämme, Waschlappen, Reinigungstücher, Reinigungspads, Make-up-Schwärme, Puderschwämme, Lippenpinsel, Wimpern-zangen, Lidschatten-Applikatoren, Schminkspiegel, Nagelsche-ren, Nagelclipper und Nagelpfeilen, Massagezubehör, Rasier-zubehör (ohne elektrische Rasierapparate und Rasierklingen), Gesichtsreinigungszubehör, Geschenkboxen, Geschenkpapier, Geschenkband – von Dritten zu beziehen und zu vertreiben.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungs-verfahren werden auf jeweils 200.000 € festgesetzt.


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