Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 8/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. März 2007, VK- 3/007-B insoweit aufgehoben, als der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, in dem mit Bekanntmachung 2006/S 187-198518 eingeleiteten Vergabeverfahren den Zuschlag nicht auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer tragen die Antrags- gegnerin, des weiteren zu 20 % die Antragstellerin zu 2. und zu 40 % die frühere Beigeladene. Soweit sie danach auf gemeinsame Prozentsätze haften, haften sie als Gesamtschuldner.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin zu 1. vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 2. zu 20 %, die Antragsgegnerin und die frühere Beigeladene zu je 40 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin zu 2. vor der Vergabekammer tragen sie zu 20 % selbst, die Antragsgegnerin und die frühere Beigeladene zu je 40 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen au- ßergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu 1. tragen die Antragstelle- rin zu 2. und die Antragsgegnerin.


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