Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 W 30/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2007 abgeändert und der Antrag der frü-heren Beklagten zu 1. vom 15.11.2006 und 14.02.2007, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie die Klage gegen die frühere Beklagte zu 1. zu-rückgenommen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Beklagte zu 1.


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