Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 3/06 AktE

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass Tenor 2 des angefochtenen Beschlusses vom 18.05.2005 die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt.

Die Beschwerdegegnerinnen zu 1 und 2 haben die im Beschwerdeverfah-ren entstandenen Gerichtskosten sowie die im Beschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten der beiden Vertreter der außenste-henden Aktionäre als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 200.000 €


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