Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 17/07 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2007 (Az.: 421-38-20/2.1) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Netzentgelte vom 31.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300.000 €


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