Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 12/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. September 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,

78.156,46 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 2005,

1.268.264,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je-weiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2005,

116.715,05 Euro

sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.868 Euro vom 17. Januar 2005 bis zum 21. Oktober 2005

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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