Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 3/07

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2006 der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 6. Oktober 2006 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

Der Antragsgegnerin wird für die Dauer von 6 Monaten untersagt, die Abbildung, Abwicklung, Abrechnung des Bilanzkreises, den Ausgleich von Bilanzabweichungen durch die Beschaffung von Regelenergie sowie die Einstellung der von der Antragstellerin übermittelten Fahrpläne und der vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber gelieferten Zeitreihen in den Bilanzkreis und die Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Führung eines Bilanzkreises gemäß des Bilanzkreisvertrages vom 20. Dezember 2001/ 7. Januar 2002 gehören, zu beenden, und zwar ungeachtet einer etwaigen von der Beklagten noch zu erklärenden Kündigung.

 

Hinsichtlich der Ordnungsmittelandrohung verbleibt es bei dem Beschluss vom 6. Oktober 2006.

              

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 80% der Antragsgegnerin auferlegt, zu 20 % trägt sie die Antragstellerin.

 

Der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Beschluss vom 6. Oktober 2006 wird auf 135.000 € festgesetzt, für den darauffolgenden Zeitraum verbleibt es bei einem Streitwert von 100.000 €.

 

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

 

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.


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