Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 18/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Ver-gabekammer des Bundes vom 08. Mai 2007, VK 3 – 37/076, wird verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrragstellerin.

Der Beschluss des Senats vom 13. Juni 2007 ist gegenstandslos, ebenso der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.


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