Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 148/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2006 verkün-dete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düs-seldorf abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.


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