Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 96/06

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 4.) bis 6.) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers sowie der Berufungen der Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) das am 24. März 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.225,53 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 3. Mai 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004,

die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

Zug um Zug gegen Übertragung von 3.000 Stück Aktien der S. B.T In-ternational Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

2. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.275, 25 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 14. Juni 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004,

die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

Zug um Zug gegen Übertragung von 2.000 Stück Aktien der S. B. BT International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

3. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner ver-urteilt, an den Kläger weitere 23.903,93 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 12. Juli 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004,

die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

Zug um Zug gegen Übertragung von 10.000 Stück Aktien der S. BT In-ternational Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

4. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner ver-urteilt, an den Kläger weitere 11.707,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 14. September 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004,

die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004.

5. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.996,61 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 26. September 2000 bis zum 14. November 2003, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Novem-ber 2003.

6. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) werden als Gesamtschuldner ver-urteilt, an den Kläger weitere 399.208,19 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 21. November 2000 bis zum 14. November 2003 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004,

die Beklagten zu 1.) bis 3.) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

der Beklagte zu 7.) in Höhe von 4 % vom 15. November 2003 bis zum 13. Mai 2004,

Zug um Zug gegen Übertragung von 200.000 Stück Aktien der S. B.T International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...).

7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) mit der Annahme der unter Ziffer 1. bis 3. und 6. genannten 215.000 Stück Aktien der S. B. T. International Inc., Santa Ana, Kalifornien (WKN: ..., Depot des Klägers bei der D. B. M. AG Nr. ...) in Verzug befinden.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 20 %, den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) als Gesamtschuldnern zu 79 % sowie den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern zu 1 % auferlegt. Die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 4.) bis 6.) trägt der Kläger. Von seinen außergerichtlichen Kosten werden 79 % den Beklagten zu 1.) bis 3.) und 7.) als Gesamtschuldnern und 1 % den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstre-ckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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