Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 48/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Februar 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, welche dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1I.
2Die Klägerin, welche eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten nach dem Tarif 2810 unterhält, leidet an einem Lipödem, einer Fettverteilungsstörung, beider Beine. Sie befand sich diesbezüglich bei dem Streithelfer Dr. C. in Behandlung. Dieser beabsichtigte, bei der Klägerin eine Liposuktion, eine Fettabsaugung, durchzuführen. Die bestehende Erkrankung sowie die beabsichtigte operative Maßnahme stellte der Streithelfer mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 28.06.2004 dar (Bl. 9 GA). In diesem Schreiben bezifferte er die durch die Operation entstehenden Kosten mit ca. 8.137,54 €, die Kosten der Anästhesie mit 694,27 €. Die Klägerin reichte diese Bescheinigung bei der Beklagten ein und erinnerte mit Schreiben vom 01.07.2004 an die Erteilung der Deckungszusage. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2004 um die Übersendung einer Fotodokumentation gebeten und diese von der Klägerin erhalten hatte, bestätigte sie der Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2004 die Kostenübernahme für die beabsichtigte Liposuktion „im tariflichen Umfang“. Wegen des weitergehenden Inhalts dieses Schreibens wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen (Bl. 13 GA).
3Am 12.07. und 16.08.2004 wurde die Liposuktion bei der Klägerin durchgeführt. Über diese operativen Maßnahmen erhielt die Klägerin Rechnungen des Streithelfers vom 21.07.2004 über 4.599,88 € (Bl. 15 GA), der Fa. M. (für den Streithelfer) vom 23.08.2004 über 3.533,92 € (Bl. 16 GA) sowie Rechnungen der Anästhesistin Dr. N. über jeweils 692,45 € vom 12.07. und 16.08.2004 (Bl. 17 f. GA), welche sie bei der Beklagten mit der Bitte um Erstattung einreichte. Dabei wurden in allen Rechnungen über 2,3 hinausgehende Steigerungsfaktoren in Ansatz gebracht. Die Rechnungen vom 21.07. und 23.08.2004 führten sowohl Nr. 2404 als auch Nr. 2454 GOÄ auf, wobei letztere Nummer 9 bzw. 8 mal berechnet wurde. Zudem brachten diese beiden Rechnungen jeweils die Nr. 612 GOÄ in Ansatz. Die Beklagte leistete hierauf gemäß Abrechnungsschreiben vom 19.09. und 09.10.2004 1.051,62 € und 64,88 € (Bl. 19 ff. GA; Bl. 24 GA).
4Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten eine Musterrechnung des Streithelfers übersandt zu haben. Sie war der Ansicht, die Beklagte sei schon aufgrund ihrer Deckungszusage zur Erstattung der vollen Behandlungskosten verpflichtet. Abgesehen davon seien die seitens der behandelnden Ärzte vorgenommenen Abrechnungen aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. So seien insbesondere Nr. 2404 GOÄ und Nr. 2454 GOÄ nebeneinander abrechenbar, weil die bei ihr vorgenommene Liposuktion keinem der Gebührentatbestände der GOÄ entspreche.
5Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.289,63 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits weitere Zahlungen in Höhe von 259,52 € und 323,78 € geleistet hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
6Die Klägerin hat sodann beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.706,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2005 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte hat eingewandt, nicht schon aufgrund des Schreibens vom 24.08.2004 zur Kostentragung verpflichtet zu sein, da sich die darin enthaltene Deckungszusage ausdrücklich auf die vorherige Prüfung einer tarif- und GOÄ-entsprechenden Abrechnung beziehe. Soweit in den einzelnen Rechnungen über 2,3 hinausgehende Steigerungsfaktoren in Ansatz gebracht wurden, seien diese nach dem gewählten Versicherungstarif nicht erstattungsfähig. Die in den Rechnungen vom 21.07.2004 und 23.08.2004 in Ansatz gebrachte Nr. 2404 GOÄ („Exzision einer größeren Geschwulst“) sei nicht erstattungsfähig, da sich aus den Operationsberichten nicht ergebe, dass diese Maßnahme auch tatsächlich ausgeführt worden sei. Die Nr. 2454 GOÄ sei nur jeweils zweifach abrechenbar. Die Nr. 612 GOÄ sei nicht erstattungsfähig, da es sich bei der insoweit abgerechneten Videodokumentation nicht um eine medizinisch notwendige Leistung gehandelt habe.
11Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 27.04.2006 (Bl. 101 ff. GA) und seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 08.09.2006 (Bl. 141 ff. GA) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 01.02.2007 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auch insoweit auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der angefallenen Kosten ergebe sich nicht schon aus deren Schreiben vom 24.08.2004, da sie sich in diesem eine genaue Prüfung nach Vorliegen einer spezifizierten Behandlungsrechnung vorbehalte und die Operationen bereits vor diesem Schreiben durchgeführt worden seien. Die Nr. 2404 GOÄ sei nicht erstattungsfähig, da – wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe – diese Maßnahme bei der Klägerin nicht durchgeführt worden sei. Die Nr. 2454 GOÄ sei nur jeweils zweimal abrechenbar, da die Liposuktion jeweils an 2 Beinen durchgeführt worden sei. Zur Erstattung eines 2,3 übersteigenden Steigerungsfaktors sei die Beklagte aufgrund des gewählten Tarifs nicht verpflichtet. Die Nr. 612 GOÄ sei in der Rechnung vom 23.08.2004 nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung gehandelt habe. In den Rechnungen der Frau Dr. N. seien schließlich nur Steigerungsfaktoren von 2,3 in Ansatz zu bringen. Die Rechnung vom 21.07.2004 sei daher nur in Höhe von 551,68 €, die Rechnung vom 23.08.2004 nur in Höhe von 421,24 € sowie die Rechnungen vom 12.07. und 18.08.2004 nur in Höhe von jeweils 359,99 € erstattungsfähig. Die sich hieraus ergebende Gesamtforderung habe die Beklagte durch die geleisteten Zahlungen ausgeglichen.
12Gegen das ihr am 05.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 05.03.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.04.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
13Sie macht im Wesentlichen geltend, das Schreiben der Beklagten vom 24.08.2004 habe die Klägerin nur dahingehend verstehen können, dass die Beklagte die durch die beabsichtigte Liposuktion entstehenden Kosten übernehmen werde. Schon hieraus ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Gesamtkosten. Zudem sei die Beklagte schon aufgrund § 1 (1) a) ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Erstattung der Kosten verpflichtet, weil es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit gehandelt habe. Die Beklagte habe ihr auch schon vor den Operationen die Erstattung der Kosten telefonisch zugesagt. Sowohl Nr. 2404 GOÄ als auch Nr. 2454 GOÄ seien vorliegend nebeneinander abrechenbar. Bei der vorgenommenen Liposuktion handele es sich um eine operative Maßnahme, welche die GOÄ nicht vorsehe. Die Berechnung der beiden vorgenannten Nummern in der erfolgten Anzahl entspreche dabei am ehesten der tatsächlich vorgenommenen Maßnahme. Den über 2,3 hinausgehenden Steigerungsfaktor in den Rechnungen des Streithelfers habe die Beklagte bereits bei Erhalt der Musterrechnung beanstanden müssen.
14Die Klägerin beantragt,
15das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.02.2007 wie folgt abzuändern:
16Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen durch die Beklagte einen Betrag in Höhe von 7.589,83 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2005 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie macht geltend, nur zur Erstattung solcher Kosten verpflichtet zu sein, welche die Klägerin aufgrund einer nach der GOÄ berechtigten Abrechnung tatsächlich auszugleichen verpflichtet sei. Nichts anderes ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 24.08.2004. Dieses könne nur so verstanden werden, dass die Beklagte lediglich die nach der GOÄ aufgrund der tatsächlich durchgeführten Maßnahme berechtigt abgerechneten Kosten ausgleichen werde. Die Ausführungen des Landgerichts zu den tatsächlich abrechenbaren Kosten seien zutreffend.
20II.
21A.
22Die Berufung ist unbegründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Anspruch auf Erstattung der ihr seitens des Streithelfers und der Frau Dr. Nieder in Rechnung gestellten Behandlungskosten.
24Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den an der Klägerin vorgenommenen operativen Maßnahmen um eine medizinisch notwendige Behandlung wegen Krankheit im Sinne des § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehandelt hat. Hieraus folgt indes noch nicht, dass die Beklagte zur Erstattung der für diese Behandlung in Rechnung gestellten Kosten unabhängig davon verpflichtet wäre, ob diese der Klägerin berechtigt in Rechnung gestellt wurden. Denn die nach § 1 I (1) a AVB zu erstattenden Aufwendungen für die Heilbehandlung bestehen nicht zwangsläufig in dem durch den behandelnden Arzt in Rechnung gestellten Betrag. Vielmehr sind erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift nur die seitens des Versicherungsnehmers tatsächlich geschuldeten Beträge (vgl. BGH VersR 2003, Seite 581; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.Auflage, § 1 MBKK 94 Rn. 50).
251.
26Die Beklagte ist mit Einwendungen gegen die dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Rechnungen nicht schon aufgrund ihres Schreibens vom 24.08.2004 ausgeschlossen.
27Zwar kann dem Versicherer die Berufung auf eine Leistungsbeschränkung wegen Verstoßes gegen die Gebote von Treu und Glauben verwehrt sein, wenn er durch sein vorangegangenes Verhalten bei dem Versicherungsnehmer einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass die zu erwartenden Behandlungskosten erstattet würden (vgl. Senat VersR 1997, Seite 1128). Einen solchen Vertrauenstatbestand konnte das Schreiben der Beklagten vom 24.08.2004 bei der Klägerin indes nicht begründen. Zwar hat die Beklagte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kosten der beabsichtigten operativen Maßnahme übernehmen werde. Sie hat aber gleichzeitig klargestellt, dass dies nur im Rahmen einer Abrechnung der konkreten Maßnahme unter Beachtung der Vorschriften der GOÄ und im tariflichen Umfang erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Musterrechnung des Streithelfers vorlag. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hat die Beklagte durch die Beschränkung ihrer Zusage jedenfalls kein Vertrauen bei der Klägerin dahin begründen können, dass der sich aus der Musterrechnung ergebende Betrag unabhängig davon erstattet werden würde, ob er den zwischen den Parteien bestehenden tariflichen Vereinbarungen sowie den Vorschriften der GOÄ entspricht. Dies musste sich der Klägerin schon deshalb aufdrängen, weil sich die Beklagte gerade die Prüfung einer konkreten Berechnung unter Heranziehung vorzulegender Operationsberichte vorbehielt. Vor diesem Hintergrund vermochte das Schreiben der Beklagten vom 24.08.2004 nur insoweit einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin zu begründen, als diese davon ausgehen würde, dass die Beklagte die Kostenerstattung nicht schon deshalb verweigern würde, weil es sich aus ihrer Sicht nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung gehandelt hätte. Dies steht zwischen den Parteien jedoch nicht im Streit. Dass sich aus der übersandten Musterrechnung zudem die schließlich auch in Rechnung gestellten Steigerungsfaktoren sowie die Abrechnung sowohl der Nr. 2404 GOÄ als auch der Nr. 2454 GOÄ in entsprechender Anzahl ergaben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass die Beklagte höhere Steigerungsfaktoren als 2,3 für ärztliche und 1,8 für technische Leistungen nicht erstatten würde, ergab sich schon aus der Bezugnahme auf die tariflichen Vereinbarungen der Parteien in dem Schreiben der Beklagten vom 24.08.2004. Der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif sah eine entsprechende Begrenzung der Steigerungsfaktoren vor. Welche GOÄ-Nr. in welcher Anzahl erstattet werden würden, konnte die Beklagte – wie sie in ihrem Schreiben ebenfalls ausdrücklich ausgeführt hat – erst beurteilen, wenn ihr auch bekannt war, welche konkreten operativen Maßnahmen der Streithelfer durchgeführt hatte.
28Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass die Begründung eines Vertrauenstatbestandes durch dieses Schreiben schon deshalb ausschied, weil die operativen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens bereits durchgeführt waren.
292.
30Einen etwaige Einwendungen gegen die Höhe der erstattet verlangten Kosten ausschließenden Vertrauenstatbestand vermochte auch nicht die angebliche telefonische Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte zu begründen. Insoweit ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass diese klägerseits behauptete Zusage inhaltlich über die sich aus dem Schreiben vom 24.08.2004 ergebende hinausging. Diese schriftliche Zusage der Kostenübernahme aber war – wie gezeigt – schon inhaltlich nicht zur Begründung eines entsprechenden Vertrauens bei der Klägerin geeignet.
313.
32Der Klägerin steht damit ein Erstattungsanspruch nur insoweit zu, als sie berechtigt auf Zahlung von Arzthonorar in Anspruch genommen wird. Zu den einzelnen Rechnungen, welche den Gegenstand des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruches bilden, gilt Folgendes:
33a.
34Hinsichtlich der die erste operative Maßnahme vom 12.07.2004 betreffenden Rechnung vom 21.07.2004 (Bl. 15 GA) hat die Beklagte durch die geleisteten Zahlungen von 551,68 € den der Klägerin zustehenden Erstattungsanspruch bereits vollständig ausgeglichen.
35aa.
36Der Streithelfer hat gegen die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung des auf Nr. 2404 GOÄ entfallenden Rechnungsbetrages. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare als auch für eine lediglich analoge Anwendung dieser Gebühr.
37(1)
38Unmittelbar lässt sich die bei der Klägerin seitens des Streithelfers vorgenommene Liposuktion unter Nr. 2404 GOÄ nicht subsumieren. Die hiernach abrechenbare Leistung wird beschrieben als „Exzision einer größeren Geschwulst“. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 27.04.2006 (Bl. 101 ff. GA) nachvollziehbar erläutert, dass bei der durchgeführten Liposuktion das Gewebe flächenhaft durch Saugkanülen entfernt werde, während es sich bei einer Exzision um die gezielte Entfernung kleinerer Bereiche – sei es auch in größerer Anzahl – handele. Diese Wertung des Sachverständigen wird von keiner Partei in Frage gestellt. Vielmehr ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 09.01.2006 (Bl. 125 ff. GA), dass eine unmittelbare Anwendung der Nr. 2404 GOÄ auf eine Liposuktion ausscheide.
39(2)
40Dem Streithelfer steht gegen die Klägerin auch kein fälliger Anspruch des für Nr. 2404 GOÄ in Rechnung gestellten Betrages auf der Grundlage einer analogen Anwendung dieser Gebühr zu.
41(a)
42Dabei kann dahinstehen, dass ein solcher Anspruch jedenfalls nicht fällig wäre. Die Vergütung des Arztes wird gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Eine solche Berechnung setzt gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ im Falle der analogen Heranziehung einzelner Gebührenvorschriften voraus, dass die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen wird. Hieran fehlt es vorliegend hinsichtlich der Rechnungen vom 21.07. und 23.08.2004. In diesen wird die Nr. 2404 GOÄ gerade nicht „entsprechend“, sondern unmittelbar abgerechnet. Die Rechnungen enthalten auch keine Beschreibung der abgerechneten Leistung sondern geben lediglich den Text der Nr. 2404 GOÄ wieder.
43(b)
44Abgesehen von der mangelnden Fälligkeit des Anspruches des Streithelfers liegen schon die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Nr. 2404 GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht vor. Nach dieser Vorschrift können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Vorliegend fehlt es schon an der mangelnden Aufnahme der bei der Klägerin konkret vorgenommenen ärztlichen Maßnahme in das Gebührenverzeichnis. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten vom 27.04.2006 unterfällt die bei der Klägerin durchgeführte Fettabsaugung direkt Nr. 2454 GOÄ. Diese GOÄ-Nummer umschreibt die abzurechnende Leistung als „Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“. Nachvollziehbar hat der Sachverständige ausgeführt, dass hierunter auch die Absaugung von Fettgewebe falle. Denn Nr. 2454 GOÄ unterscheidet nicht danach, auf welchem technischen Weg das Gewebe entfernt wird und umfasst daher auch die Entfernung mittels Fettabsaugung wie sie vorliegend durchgeführt wurde. Diese Sicht entspricht auch dem Verständnis des Senats vom Regelungsgehalt des Gebührentatbestands. Soweit der Sachverständige darüber hinaus in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 08.09.2006 darauf hinweist, dass die Behandlung durch Fettabsaugung in ihrem Aufwand und ihrer Spezifizität in der jetzigen Form der Gebührenordnung nicht gut abgebildet sei, folgt hieraus nur, dass der Sachverständige den Aufwand der Behandlungsmethode als durch den bei Nr. 2454 GOÄ in Ansatz zu bringenden Gebührensatz nicht ausreichend vergütet sieht. Dass aber diese operative Maßnahme von der Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer umfasst ist, legt auch der Sachverständige seiner Betrachtung zugrunde. Aus welchem Grund der Sachverständige Richter trotz des Wortlautes der Nr. 2454 GOÄ davon ausgeht, die Liposuktion sei in der GOÄ nicht geregelt, ergibt sich aus seiner Ausführungen nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in Nr. 2454 GOÄ von der Entfernung „überstehenden“ Fettgewebes die Rede ist. „Überstehend“ kann in diesem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, dass das Fettgewebe an der Stelle, an welcher es auftritt, im Hinblick auf eine normale die übrige Erscheinung des Patienten berücksichtigende körperliche Ausgestaltung anormal ist. Denn dann fällt es aus dem Rahmen des Körpers und steht über. Dies ist bei der Klägerin aber der Fall, da es sich bei der behandelten Erkrankung um eine krankhafte Ansammlung von Fettgewebe in den Beinen der Klägerin handelt. Ist aber die Liposuktion von Nr. 2454 GOÄ umfasst, scheidet eine analoge Anwendung anderer Gebührentatbestände aus.
45(c)
46Eine analoge Anwendung von Nr. 2404 GOÄ rechtfertigt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass Nr. 2454 GOÄ den bei der Liposuktion betriebenen Aufwand nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, eine ausfüllungsbedürftige Lücke liege auch dann vor, wenn das Recht zwar formell eine Regelung enthält, diese aber wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse so wenig sachgerecht ist, dass der Regelungscharakter verloren gegangen ist, so dass in diesen Fälle abweichend von der ausdrücklichen Regelung der GOÄ eine analoge Anwendung der die Maßnahme regelnden GOÄ-Nummer bzw. anderer GOÄ-Nummern in Betracht komme (vgl. OLG Düsseldorf MedR 2002, Seite 310). Es ist indes Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht – etwa Art. 3 GG oder Art. 12 GG – nichtig ist, was der erkennende Richter selbst feststellen kann (vgl. BGH VersR 2004, Seite 1135). Dabei kann sich die Nichtigkeit der Verordnung insbesondere daraus ergeben, dass die Honorierung einer Leistung nach ihren Vorschriften für den behandelnden Arzt nicht auskömmlich wäre, nicht einmal seine mit der Operation verbundenen eigenen Kosten gedeckt wären. Hierfür ist bei der Liposuktion indes nichts ersichtlich.
47bb.
48Die Nr. 2454 GOÄ war der Streithelfer nur für jedes Bein einfach abzurechnen berechtigt. Die Leistungsbeschreibung von Nr. 2454 GOÄ lautet ausdrücklich dahingehend, dass die „Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“ abgerechnet werden könne. Damit nimmt schon die GOÄ in der einschlägigen Gebührennummer eine Begrenzung des von der Gebühr umfassten Leistungsumfangs dahingehend vor, dass auf das Körperteil, auf welches sich die operative Maßnahme bezieht, abzustellen ist, nicht hingegen auf die Anzahl der zur Erreichung des Ziels, der Entfernung des Fettgewebes an der jeweiligen Extremität, erforderlichen Einzelschritte. Der Arzt kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Gebühren, die nach Abs. 1 dieser Vorschrift Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis benannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Dies entspricht der Regelung in der dem Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses, zu welchem auch die Nr. 2454 GOÄ zählt, vorangestellten Allgemeinen Bestimmung, wonach zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden. Das bedeutet für die Entfernung von Fettgewebe an einem Bein im Hinblick auf Nr. 2454 GOÄ, dass es entscheidend nicht darauf ankommt, wie viele Einzelschritte erforderlich sind, um das Ziel, die Entfernung des Fettgewebes an dem jeweiligen Bein, zu erreichen. Entscheidend ist allein, an wie vielen Extremitäten die Maßnahme nach Nr. 2454 GOÄ durchgeführt wurde. Das aber waren bei der Klägerin zwei Beine.
49Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2004 (VersR 2004, Seite 1135). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die mehrmalige Abrechnung einer GOÄ-Nummer trotz nur einmaliger Ausführung für zulässig erachtet. Er hat indessen in dieser Entscheidung eine Regelungslücke angenommen, welche eine entsprechende Analogie rechtfertige, weil eine zu der mehrfach abgerechneten GOÄ-Nummer zählende Nebenleistung in dem konkreten Fall den Hauptaufwand der operativen Maßnahme ausgemacht hatte. Dieser Fall sei von der GOÄ nicht vorgesehen gewesen, so dass sich eine analoge Anwendung rechtfertige. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar. Denn vorliegend haben die behandelnden Ärzte eine in Nr. 2454 GOÄ ausdrücklich geregelte Maßnahme durchgeführt. Nicht durch die gleichzeitige Erbringung von Nebenleistungen, sondern durch die konkret gewählte Methode zur Erreichung des Ziels – Entfernung von Fettgewebe – stellte sich die Maßnahme als besonders aufwändig und durch die für Nr. 2454 GOÄ vorgesehene Gebühr nur unzureichend abgebildet dar.
50cc.
51Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem nur einen Anspruch auf Erstattung der jeweiligen Gebühren bis zu einem Steigerungsfaktor von 2,3. Soweit der Klägerin darüber hinausgehende Steigerungsfaktoren in Rechnung gestellt wurden, ist die Beklagte zu deren Erstattung nicht verpflichtet. Nr. 2.1 der Tarifbedingungen der Beklagten für den zwischen ihr und der Klägerin unstreitig vereinbarten Tarif 2810 begrenzt die Erstattung bei persönlichen ärztlichen Leistungen auf das max. 2,3-fache des Gebührensatzes der GOÄ.
52dd.
53Hinsichtlich der Rechnung des Streithelfers vom 21.07.2004 ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lediglich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von allenfalls 551,68 €. In dieser Höhe hat die Beklagte indes bereits Zahlung an die Klägerin geleistet.
54b.
55Auch bezüglich der die zweite operative Maßnahme betreffenden Rechnung vom 23.08.2004 stehen der Klägerin keine über die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten von 421,24 € hinausgehende Erstattungsansprüche zu.
56aa.
57Hinsichtlich der Berechnung der Nr. 2404 und 2454 GOÄ sowie des in Ansatz zu bringenden Steigerungsfaktors von 2,3 wird auf die Ausführungen zu a. verwiesen.
58bb.
59Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin die für eine Videodokumentation in Rechnung gestellten Kosten in Höhe weiterer 44,12 € zu erstatten. Die Berufung macht insoweit allein geltend, der Beklagten sei eine Kürzung der Rechnung um diesen Betrag im Hinblick auf ihr Schreiben vom 24.08.2004 versagt, was aber – wie bereits gezeigt – nicht der Fall ist.
60c.
61Über die geleisteten Zahlungen hinausgehende Erstattungsansprüche der Klägerin ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der Rechnungen der Frau Dr. N. vom 12.07. und 16.08.2004. Bezüglich dieser Rechnungen stehen allein die Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren im Streit. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte indessen nur zur Erstattung des 2,3-fachen Satzes für ärztliche Leistungen und des 1,8-fachen Satzes für technische Leistungen verpflichtet, so dass sich hinsichtlich dieser Rechnungen kein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Erstattungsanspruch ergibt.
62B.
63Auch die landgerichtliche Kostenentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auch insoweit zu Recht auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Über die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
641.
65Soweit die Beklagte hinsichtlich der Rechnungen Dr. N. weitere 323,78 € erstattet hat, war die Klage zwar zum Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten zulässig und begründet. Gleichwohl waren die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Denn im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind die sich aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Kostentragungspflicht entspringenden grundsätzlichen Wertungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Rechtsgedanken des § 93 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25.Auflage, § 91a Rn. 24). Hiernach hat der Kläger die Kosten auch bei einem Obsiegen zu tragen, wenn der Beklagte die Klageforderung sofort anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Beklagte hatte insoweit keine Veranlassung zur Klage gegeben. Denn ein etwaiger Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte war hinsichtlich des nunmehr erstatteten Betrages jedenfalls zunächst nicht fällig. Nach § 6 Abs. 1 MB/KK 94 ist der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Bereits mit ihrem Schreiben vom 29.09.2004 hatte die Beklagte indes darauf hingewiesen, dass Auslagen über einen Betrag von 25,-- € hinaus nur erstattet werden können, wenn ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis vorgelegt wird (Bl. 20 R GA). Die entsprechenden Belege hat die Klägerin aber erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 13.07.2005 nachgereicht (Bl. 56 f. GA), woraufhin die Beklagte die umgehende Nacherstattung veranlasste.
662.
67Hinsichtlich des weiteren Betrages in Höhe von weiteren 259,52 € war die Klage zwar von Anfang an begründet. Indes führte eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beklagten vorliegend nicht zu einer anderen Verteilung der Gesamtkosten. Denn die Kosten waren insoweit gleichwohl insgesamt gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, weil der Betrag verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
68C.
69Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
70Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
71Berufungsstreitwert: 7.589,83 €
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