Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 30/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. August 2007, VK-23/2007-B, wird unter teilweiser Aufhe-bung dieses Beschlusses zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage des bishe-rigen Verfahrens zur Veräußerung und Neubebauung der Grundstücke Gemarkung ..., ...straße 5, 7 und 11 sowie ...straße 23, 23 a, einen Zuschlag zu erteilen oder einen Veräußerungsver-trag abzuschließen.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbe-vollmächtigten durch den Antragsteller im Verfahren vor der Ver-gabekammer notwendig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegne-rin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300.000 Euro festgesetzt.


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