Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 215/07

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versor-gungsausgleich in dem am 10.8.2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufge-hoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 €.


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