Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 40/07

Tenor

A.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Pflanzenmaterial der nachgenannten Sorten vermehrt und/oder vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe

1.

der Herstellungsmengen und- zeiten,

2.

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und

–preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

3.

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und

–preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und zwar

a)

über Vertriebshandlungen innerhalb folgender Zeiträume:

aa)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 „X1“ für die Zeit vom 4. November 1993 bis zum 28. April 2002 sowie ab dem 30. April 2005;

bb)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 „X2“ für die Zeiträume ab dem

4. November 1993 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005;

cc)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 „X3“ für die Zeiträume vom 2. Mai 2003 bis zum 10. September 2003 sowie ab dem 12. September 2006,

und

b)

über Vermehrungshandlungen innerhalb folgender Zeiträume:

aa)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 „X1“ für die Zeiträume vom 6. Dezember 1997 bis zum 28. April 2002 sowie ab dem 30. April 2005;

bb)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 „X2“ für die Zeiträume ab dem

6. Dezember 1997 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005;

cc)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 „X3“ für den Zeitraum ab dem 12. Sep-tember 2006.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 dem Kläger auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,-- Euro

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