Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 35/07

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 14. September 2007 (VK 1-101/07) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert, soweit diese das Fachlos 1 und das Gebietslos 12 (Land ...) der Ausschreibung „Rahmenvertrag über die Versorgung mit wieder verwendbaren Hilfsmitteln aus dem Exklusiv-Pool der B...“ betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichts-hofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidung-sersuchen des Senats durch Beschluss vom 23. Mai 2007 (VII-Verg 50/06) ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, dem Beschwerdegericht et-waige den Bestand des Vergabeverfahrens zum Fachlos 1 und zum Gebietslos 12 betreffende Veränderungen anzuzeigen.


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