Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 33/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. August 2007, VK 2-12/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 828,00 festgesetzt.


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