Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 79/06

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.03.2006 verkündete Urteil der Einzel-richterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 3. als ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Herrn A..., verstorben am 13.12.2003 in Düsseldorf, 2.581,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 1.190,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 1. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2. 1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. den ihm entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn ... vom 30.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geld-rente zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers zu 2. nicht auf Sozialleis-tungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

6.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3. 1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

7.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 3. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

8.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 16 %, die Kläger zu 2. und 3. je-weils zu 11 % sowie die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 62 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. sowie der Klägerin zu 3. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 59 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 16 % und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 11 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so-fern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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