Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 37/07

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-denen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Münster vom 26. September 2007 (VK 17/07) werden unter Aufhebung dieses Beschlusses zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage des bishe-rigen Verfahrens bei der Veräußerung der Grundstücke des Kir-mesplatzes und des Hallenbades in O... einen Zuschlag zu erteilen und einen Vertrag abzuschließen.

Die zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abge-schlossenen notariellen Verträge vom 29.3.2007 und 4.9.2007 sind unwirksam.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900.000 Euro


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