Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 6/06 AktE

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.5.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der F.N.AG im Nennbetrag von 50 DM wird auf 268,71 € (entspricht 525,55 DM) festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktio-näre der F.N.AG wird für jedes Geschäftsjahr und für jede Aktie im Nennbetrag von 50 DM auf 25,96 € (entspricht 50,77 DM) abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Hö-he des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt. Die Verpflichtung gemäß § 4 Ziffer 1 und 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 9.9.1991, für das Ge-schäftsjahr, in dem die Beteiligungen der F.N.AG an Unter-nehmen der „Werkstoff- und Systemtechnik“ veräußert wor-den sind, einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 50 DM für jede F.N.AG-Aktie im Nennbetrag von 50 DM zu gewähren, bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Spruchverfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehen-den Aktionäre tragen die Antragsgegnerinnen.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 3.317.261,73 € festgesetzt.


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