Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 197/06

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Kläger zu 1) und zu 2) sowie der Beklag-ten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf vom 10. Oktober 2006 – 35 O 18/06 – unter Zu-rückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklag-ten vom 10. Januar 2006 werden wie folgt für nichtig erklärt:

- zu TOP 6

soweit dem Vorstand J. für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung er-teilt wird;

- zu TOP 7

soweit den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die von der Hauptver-sammlung am 17. März 2003 gewählt worden sind, für das Ge-schäftsjahr 2003 Entlastung erteilt worden ist;

- zu TOP 9

soweit den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt worden ist;

- zu TOP 10

soweit den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr

2004 Entlastung erteilt worden ist.

Die weitergehenden Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) sowie die Klage der Klägerin zu 3) werden abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte 19 %, die Kläger zu 1), zu 2) sowie die Klägerin zu 3) je 27 %;

von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte 19 %; im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst;

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungs-gläubiger aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.


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