Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 8/07 AktE

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 6) und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2007 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 6) vorab seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemein-samen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.


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