Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 190-192/07

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.09.2007 wird der Be-schluss des Landgerichts vom 04.09.2007 (Bl. 788 GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Eingaben der Kostenschuldnerin vom 27./30.07.2007 werden die Kos-tenansätze des Landgerichts Kleve vom 18.07.2007 mit den Kassenzeichen

- 700177180 246 8 (Bl. VII GA)

- 700177181 246 2 (Bl. VIII GA)

- 700177182 246 0 (Bl. IX GA)

dahingehend abgeändert, dass für das jeweilige Beschwerdeverfahren ledig-lich eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- (statt EUR 3256,-) anzusetzen ist. Die zu diesen Kostenansätzen ergangenen Kostenrechnungen sind entspre-chend zu korrigieren.

2.

Die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.09.2007 gegen die Festset-zung des Beschwerdewertes in den Beschlüssen des Landgerichts Kleve vom 17.07.2007 (Bl. 684f, 686f, 688f GA) werden zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.


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