Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-6 UF 150/07

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familien-gerichts – Velbert vom 16.8.2007 unter Zurückweisung der Berufung im Übri-gen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Regelbetrag) des Jugendamts der Stadt D. vom 9.9.2005, Beurk.-Reg.-Nr.: 0/2005, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu Händen der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.3.2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 268 EUR und für die Zeit ab dem 1.4.2008 laufenden Kindesunterhalt monatlich im Voraus in Höhe von 115,2% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen (derzeit: 322 € - 77 € = 245 €).

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.3.2008 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 12.807,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97,56 EUR seit dem 6.7.2005 und aus 220 EUR seit dem 4.8.2005 sowie lau-fenden nachehelichen Unterhalt monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats für die Zeit vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2008 in Höhe von 506 EUR und für die Zeit ab dem 1.7.2008 in Höhe von 246 EUR zu zahlen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 46%, die Klägerin zu 46% und der Kläger zu 8%.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Beklagten tragen die Klägerin zu 46% und der Kläger zu 8%.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Klägers trägt der Beklagte zu 27%.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin trägt der Beklagte zu 48%.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 65%, die Klägerin zu 33% und der Kläger zu 2%.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen die Klägerin zu 33% und der Kläger zu 2%.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers trägt der Beklagte zu 67%.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin trägt der Beklagte zu 65%.

Weitere Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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