Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 157/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 283/06) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.350,50 EUR nebst 4 % Zinsen
aus 17.929,23 EUR vom 20.01.2000 bis zum 21.02.2000,
aus 28.175,66 EUR vom 22.02.2000 bis zum 01.06.2000 und aus 22.350,50 EUR vom 02.06.2000 bis zum 27.08.2006 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.350,50 EUR seit dem 28.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.216,84 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der es sich um ein großes, in Chicago/USA ansässiges Brokerhaus handelt, Schadensersatz für Verluste aus Aktienoptionsgeschäften, die die Beklagte für ihn ausgeführt hat.
4Der Geschäftskontakt des Klägers zur Beklagten kam durch die – inzwischen insolvente – ehemals in K... ansässige G... GmbH zustande, die den Kläger, einen Metzger, für die Geldanlage anwarb. Zwischen der G... GmbH und der Beklagten bestand seinerzeit ein Rahmenvertrag vom 18.03.1998 (Bl. 12 GA), wonach die G... GmbH der Beklagten Kunden vermitteln sollte. Von der Kommission in Höhe von 45 US-$ (half-turn), mit der die Konten der Anleger durch die Beklagte belastet wurden, sollte die G... GmbH ausweislich der Rahmenvereinbarung einen Betrag in Höhe von 35 US-$ zurückvergütet bekommen.
5Die G... GmbH übermittelte dem Kläger die Informationsbroschüre "Putting the Investor First" (Bl. 11, 27 ff BA). Des Weiteren übersandte sie ihm mit Schreiben vom 11.01.2000 (Bl. 15 BA) die zur Durchführung der Optionsgeschäfte erforderlichen Vertragsunterlagen. Mit der G... GmbH schloss der Kläger u.a. eine Schiedsvereinbarung, die in Ziff. 3 folgende Regelung enthielt (Bl. 355 GA):
6"Einbeziehung von Mitarbeitern
7Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer, Angestellte, bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte, Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt."
8Das mit der Beklagten abgeschlossene "Cash and Margin Agreement" enthält in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung mit folgendem Wortlaut (Bl. 184 ff. GA, deutsche Übersetzung: Bl. 195 GA):
9"Schiedsgerichtsverfahren. Sie erklären sich damit einverstanden und durch die Bereitstellung eines Kontos für Sie erklären wir uns damit einverstanden, dass sämtliche Streitfragen, die sich zwischen uns in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung dieses oder eines anderen vor dem, am oder nach dem Datum dieses Vertrags zwischen uns abgeschlossenen Vertrags bezüglich Wertpapieren und anderen Vermögenswerten ergeben, durch ein Schiedsgericht entschieden werden (...)."
10Des Weiteren unterwirft das "Cash and Margin Agreement" unter Nr. 20 das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis dem Recht des Staates New York.
11Zum Zwecke der Durchführung von Aktienoptionsgeschäften zahlte der Kläger auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Konto am 19.01.2000 einen Betrag in Höhe von 18.029,40 US-$ und am 21.02.2000 einen weiteren Betrag von 10.041,44 US-$ ein. Am 02.06.2000 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 5.504,59 US-$ aus.
12Am 26.06.2000 trat der Kläger alle Ansprüche gegen die G... GmbH, deren Geschäftsführer S... und Herrn Sx... sowie sonstige Berater und Geschäftsführer der G... GmbH an seine Ehefrau, H..., ab. Diese ist im Rechtsstreit gegen die G... GmbH sowie gegen Herrn S..., die sie wegen des vom Kläger erlittenen Verlustes in Anspruch genommen hatte, unterlegen (4 O 18/01 Landgericht Krefeld).
13Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte neben der G... GmbH für die von ihm erlittenen Verluste hafte, da sie zu der von der G... GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung, die in der Veranlassung nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärter Anleger zu hochriskanten Börsentermin- und -optionsgeschäften liege, Beihilfe geleistet habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
14Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die zwischen dem Kläger und der G... GmbH vereinbarte Schiedsgerichtsklausel auch zu Gunsten der Beklagten wirke und die Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben habe.
15Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
16Der Kläger macht geltend, des Schiedsvertrages zwischen dem Kläger und der G... GmbH entfalte keine Wirkung gegenüber der Beklagten. Die Beklagte habe dadurch, dass ihr "Cash and Margin Agreement" eine eigene Schiedsklausel beinhalte, zum Ausdruck gebracht, dass diese Regelung abschließend sei. Zudem sei die von der G... GmbH verwendete Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie im Zusammenhang mit der in Nr. 29 des "Cash and Margin Agreement" enthaltenen Regelung eine Wahlmöglichkeit zwischen 4 Schiedsgerichten eröffne. Dies sei mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden, die dem Kläger nicht zuzumuten sei.
17Der Kläger beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 31.07.2007
191. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.350,50 EUR nebst Zinsen in
20Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
21aus 17.929,23 EUR vom 20.01.2000 bis 21.02.2000,
22aus 28.175,66 EUR vom 22.02.2000 bis 01.06.2000 und
23aus 22.350,50 EUR seit dem 02.06.2000 zu zahlen,
242. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.216,84 EUR zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
27Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, die deutschen Gerichte seien nicht international zuständig. Auch habe sie wirksam die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Neben der mit der G... GmbH getroffenen Schiedsabrede sei auch die in Nr. 29 des "Cash and Margin Agreement" vereinbarte Schiedsgerichtsklausel wirksam. Ferner macht die Beklagte geltend, sie hafte für die beim Kläger eingetretenen Verluste nicht. Sie habe lediglich die ihr erteilten Handelsaufträge ausgeführt. An einer unerlaubten Handlung der G... GmbH, die zudem bestritten werde, habe sie sich weder beteiligt noch habe sie Kenntnis davon gehabt. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Schließlich sei der Kläger aufgrund der Abtretung vom 26.06.2000 nicht aktivlegitimiert.
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29Die Akte 2(4) O 18/01 Landgericht Krefeld lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
30II.
31Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Seine Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung auch begründet.
321.
33Die Klage ist zulässig.
34Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich mangels mit den USA bestehender staatsvertraglicher Regelungen aus § 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Hierzu gehört nicht nur der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, sondern auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, im Falle des § 826 BGH also der Ort der Vermögensbeeinträchtigung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 32 RdN 16). Da der Kläger in D... wohnt und dort sein Vermögen geschmälert worden ist, liegt der Erfolgsort in Deutschland. Dabei steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen, dass das Landgericht Krefeld möglicherweise örtlich nicht zuständig war. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO ist die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit dem Berufungsgericht entzogen. Maßgeblich ist allein, dass ein Gerichtsstand in Deutschland gemäß § 32 ZPO existiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, I-17 U 257/06, Bl. 262 ff. GA).
35Der Klage vor einem ordentlichen Gericht steht auch die Einrede des Schiedsvertrags nicht entgegen.
36Die Beklagte kann sich nicht auf Ziff. 3 der zwischen dem Kläger und der G... GmbH getroffenen Schiedsvereinbarung berufen. Sie ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in den Schiedsvertrag einbezogen worden, weil sie nicht zu dem in der Klausel erwähnten Personenkreis gehört. Bei der Beklagten handelt es sich weder um einen Erfüllungsgehilfen noch um ein Organ der G... GmbH. Als US-amerikanisches Brokerhaus war sie nicht in die Organisation der G... GmbH eingebunden. Sie kann auch nicht als auf deren Seite eingeschaltete Dritte angesehen werden. Hierunter fallen nur Personen, die Aufgaben der G... GmbH erfüllen, d.h. in deren Pflichtenkreis tätig werden sollten. Die Einbeziehung Dritter in die Schiedsvereinbarung verfolgte ersichtlich den Zweck, Streitigkeiten aus den eigenen vertraglichen Beziehungen der G... GmbH zu den einzelnen Anlegern insgesamt, also auch insoweit einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterstellen, als auf Veranlassung der Gesellschaft Dritte in diesem Pflichtenkreis tätig geworden waren und vom Vertragspartner in Anspruch genommen wurden. Ein Anlass, die hiervon unabhängigen, vertraglich gesondert geregelten Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern und dem US-amerikanischen Broker ebenfalls der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, bestand für die G... GmbH dagegen nicht. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, die G... GmbH haben den Anlegern in deren Interesse die Inanspruchnahme aller an den Anlagegeschäften Beteiligten in einem einheitlichen Verfahren ermöglichen wollen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Einbeziehung Dritter von deren Zustimmung abhängen sollte. Danach kann die Beklagte sich nicht auf den zwischen dem Kläger und der G... GmbH geschlossenen Schiedsvertrag berufen. Auch wenn die Regelung von der G... GmbH anders gewollt gewesen sein sollte, gingen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Verwenderin und hier der Beklagten.
37Der Klage vor einem ordentlichen deutschen Gericht steht auch nicht die in Nr. 29 des "Cash and Margin Agreement" enthaltene Schiedsabrede entgegen.
38Unabhängig von der Frage, ob diese Vereinbarung wirksam ist (vgl. hierzu umfassend OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2007, I-17 U 257/06), werden jedenfalls die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von ihr umfasst. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die damit begründet werden, dass sich die Beklagte an einer von der G... GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung beteiligt hat. Demgegenüber betrifft die in Nr. 29 des "Cash and Margin Agreement" enthaltene Schiedsabrede Streitfragen, die sich zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bezüglich Wertpapieren und anderen Vermögenswerten ergeben. Hierzu gehört eine Beteiligung an einer unerlaubten Handlung eines Dritten nicht.
392.
40Die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung auch begründet.
41a)
42Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.350,50 EUR aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB zu.
43aa)
44Der Kläger ist zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Dem steht die Abtretung von Ansprüchen an seine Ehefrau im Verfahren 4 O 18/01, Landgericht Krefeld (Bl. 10 BA) nicht entgegen. Diese Abtretung bezog sich lediglich auf Ansprüche gegen die G... GmbH, den Geschäftsführer S... und Herrn Sx... sowie gegen sonstige Berater und Geschäftsführer der G... GmbH, nicht jedoch auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zweiten Absatz der Abtretungserklärung. Dieser konkretisiert nur die Art der abgetretenen Ansprüche, während sich aus dem ersten Absatz ergibt, gegen wen sich die abgetretenen Ansprüche richten.
45bb)
46Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet, jedenfalls soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, deutsches Recht Anwendung.
47Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Als Erfolgsort ist dabei der Ort anzusehen, an dem die Rechtsgutsverletzung, d.h. die tatbestandsmäßige Deliktsvollendung, eingetreten ist. Dies ist beim Tatbestand des § 826 BGB der Ort, an dem der Vermögensschaden eingetreten ist, d.h. der Lageort des Vermögens (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB RdN 4). Vorliegend ist der Vermögensschaden am Wohnort des Klägers in D... eingetreten, von wo aus er die für die Geldanlage bestimmten Beträge an die Beklagte transferiert hat.
48Der Anwendbarkeit deutschen Rechts steht auch Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Hiernach findet das in Art. 40 EGBGB normierte Tatortprinzip dann keine Anwendung, wenn das vorgeworfene Delikt zu einer anderen Rechtsordnung eine wesentlich engere Verbindung aufweist, die sich insbesondere aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar sollte ausweislich Nr. 20 des "Cash and Margin Agreement" auf das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis das Recht des Staates New York Anwendung finden. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht wird dadurch für den vorliegenden Sachverhalt – unabhängig von der Frage, ob die getroffene Rechtswahl wirksam ist – indes nicht begründet. Der maßgebliche Vorwurf des Klägers gegen die Beklagte geht dahin, dass diese sich an einer unerlaubten Handlung der G... GmbH beteiligt hat. Hiernach stehen nicht die vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern die von der G... GmbH in Deutschland begangene unerlaubte Handlung im Vordergrund.
49cc)
50Die G... GmbH bzw. deren Geschäftsführer haben den Kläger im Sinne von § 826 BGB in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie haben den Kläger dazu veranlasst, Geld in Aktienoptionsgeschäften anzulegen, obwohl er als Metzger nicht die erforderlichen Kenntnisse über die vorzunehmenden Anlagegeschäfte besaß und über die hiermit verbundenen Risiken auch nicht ausreichend aufgeklärt worden war. Dies begründet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Haftung gemäß § 826 BGB (vgl. BGH WM 2005, 28 f.; BGH WM 2002, 1445 f.; BGH WM 2003, 975 f.).
51Bei der Vermittlung von Börsentermingeschäften, so auch von Aktienoptionsgeschäften, bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, muss der Anlageinteressent über die wesentlichen Grundlagen sowie über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der Geschäfte aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf. Zu der notwendigen Aufklärung gehört u.a., dass ihm die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, dass diese Prämie den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Kunde auch darüber aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie, wie etwa zusätzliche Kommissionen, Provisionen oder Gebühren, die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Dieser Hinweis ist geboten, um dem Kunden deutlich zu machen, dass es sich bei dem Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um eine Erhöhung des Preises handelt, sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Geschäfts entscheidend verändern und verschlechtern können. Dabei ist auch unmissverständlich darüber aufzuklären, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH WM 2005, 28, 29).
52Diesen Anforderungen wird die Broschüre "Putting the Investor First" (Bl. 27 ff. BA) nicht gerecht. Die darin enthaltenen Risikohinweise sind nicht in einer für den flüchtigen Leser hervorgehobenen Form erteilt worden. Insbesondere der Hinweis, dass höhere Aufschläge auf die Optionsprämie vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen, findet sich ohne besondere Hervorhebung im fortlaufenden Text, so dass ein flüchtiger Leser nicht ausreichend aufmerksam gemacht wird. Hinzu kommt, dass die Risikohinweise in dem Prospekt durch Werbeaussagen entkräftet werden. Im Vorwort wird eine faire und erfolgreiche Partnerschaft angeboten, die unter dem Motto "Zuerst der Investor" steht. Dass eine Partnerschaft, bei der wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere Aufklärungspflichten, verletzt werden, nicht fair ist, liegt auf der Hand. Unter der Rubrik "Selbsterkenntnis" wird zudem das Resümee gezogen, dass es sich bei der Spekulation um ein Spiel mit einem hohen Unterhaltungswert und Reiz handelt, was den Gesichtspunkt, dass ein Anleger aufgrund mangelnder Aufklärung sein gesamtes Vermögen verlieren kann, in unangemessener Weise in den Hintergrund stellt.
53Eine ausreichende Aufklärung ergibt sich auch nicht aus den weiteren zur Akte gereichten Unterlagen. Auch diese enthalten den erforderlichen Hinweis auf den Umstand, dass der Anleger insbesondere beim Erwerb mehrerer Optionen aufgrund der höheren Aufschläge praktisch chancenlos ist, nicht an auffälliger, auch für den flüchtigen Leser nicht zu übersehender Stelle. Das Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" enthält diesen Hinweis überhaupt nicht. Vielmehr beinhaltet es lediglich abstrakte und typisierte Risikohinweise, die der Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit dienen, nicht aber dazu geeignet sind, eine anlegergerechte und objektgerechte Aufklärung zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172; BGH NJW-RR 1997, 176).
54Der Geschäftsführer der G... GmbH hat auch vorsätzlich gehandelt. Als für die Aufklärung Verantwortlicher musste er dafür Sorge tragen, dass die Aufklärung in ordnungsgemäßer Weise erfolgte. Hierbei musste er sich auch mit den entsprechenden Anforderungen auseinandersetzen. Indem er diese missachtete, hat er sich bewusst den erforderlichen Erkenntnissen verschlossen und damit vorsätzlich und auch sittenwidrig gehandelt.
55Aufgrund der von der G... GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der darin besteht, dass er sich infolge des deliktischen Verhaltens auf die Anlagegeschäfte eingelassen hat, durch die er das von ihm eingesetzte Kapital verloren hat.
56dd)
57Zu dieser von der G... GmbH bzw. von deren Geschäftsführer begangenen unerlaubten Handlung hat die Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet.
58Beihilfe setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus. Auch eine Mitverursachung des Taterfolges durch den Gehilfen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat (vgl. BGH WM 2005, 28, 29).
59Die Beklagte hat die durch die G... GmbH begangene sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB gefördert. Als Brokerunternehmen hat sie der Gesellschaft den Zugang zur Börse verschafft und ihr die Durchführung der vermittelten Anlagegeschäfte dadurch erst ermöglicht. Zudem hat sie die Konten der Anleger geführt und die Gebühren abgerechnet.
60Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Sie hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger nicht ausreichend über die mit dem Erwerb der Aktienoptionen verbundenen Risiken aufgeklärt wurde und deshalb einen Schaden erlitt.
61Als nach ihrem Vorbringen großes und renommiertes Brokerhaus konnte es der Beklagten nicht verborgen bleiben, dass die von ihr durchzuführenden Geschäfte beim Kläger zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten. Sie wusste, dass er hohe Aufschläge auf die Optionsprämien zu entrichten hatte. Das ergibt sich schon aus der mit der G... GmbH getroffenen Rahmenvereinbarung (Bl. 12 GA). Demnach wusste die Beklagte als Fachunternehmen auch, dass der Kläger bei der Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Geschäfte, praktisch chancenlos war. Wenn er sich gleichwohl auf diese Geschäfte einließ, lag der Verdacht auf der Hand, dass er von der G... GmbH nicht ausreichend über die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt worden war. Deshalb hätte die Beklagte die Geschäfte nicht ohne jedwede Vorsorge gegen einen Missbrauch durchführen dürfen, sondern hätte sich über die G... GmbH und deren Art der Aufklärung informieren müssen (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3424 f.). Das hat die Beklagte indes versäumt. Sie hat nach ihrer eigenen Einlassung das Informationsmaterial der G... GmbH nicht gekannt. Die Beklagte konnte allein auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die G... GmbH über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügte, darauf vertrauen, dass sie ihren Aufklärungspflichten nachkam. Zur Erlangung dieser Erlaubnis werden nur gesetzliche, formale Mindestvoraussetzungen geprüft. Der Umstand, dass höhere als die üblichen Gebühren verlangt wurden, die die Gewinnchancen in erheblichem Maße verringerten und nahezu ausschlossen, hätte demgegenüber eine konkrete Überprüfung des von der G... GmbH verwendeten Informationsmaterials erfordert. Ein Brokerhaus, das unter solchen Umständen die naheliegende Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers unbeachtlich lässt und die die Interessen des Anlegers gefährdende Gebührenteilungsvereinbarung ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Vermittlers. Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ob er andere Absichten und Ziele als der Vermittler verfolgt oder ob er dessen Handeln sogar möglicherweise innerlich ablehnt, ist für die Haftung demgegenüber unerheblich (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425).
62ee)
63Aufgrund ihrer Beteiligung an der von der G... GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers ist die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 2, 840 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dem steht das rechtskräftige klageabweisende Urteil gegen die G... GmbH (4 O 18/01 Landgericht Krefeld) nicht entgegen. Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nur im Verhältnis zur G... GmbH (vgl. Palandt/Grüneberg, § 425 BGB RdN 8).
64Im Rahmen ihrer Schadensersatzverpflichtung hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als ob die mit ihrer Beteiligung veranlasste sittenwidrige Schädigung nicht begangen, der Kläger also vor Abschluss der Anlagegeschäfte ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Dies hätte dazu geführt, dass er von dem Erwerb der Aktienoptionen abgesehen hätte. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Umstände, die diese widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
65Der Kläger kann somit von der Beklagten die Erstattung des Geldeinsatzes beanspruchen, den er für die Aktienoptionsgeschäfte aufgewandt hat. Er hat ausweislich der im Verfahren 4 O 18/01 Landgericht Krefeld, zur Akte gereichten Einzahlungsbelege (Bl. 61 ff. BA) am 19.01.2000 35.066,53 DM und am 21.02.2000 weitere 20.040,31 DM aufgewandt. Dies entspricht insgesamt einem Betrag von 28.175,68 EUR. Am 02.06.2000 hat er einen Betrag von 5.825,18 EUR von der Beklagten ausbezahlt bekommen, so dass sich sein Schaden auf 22.350,50 EUR beläuft. Zahlungen auf diese Schadensersatzforderung hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von der G... GmbH oder deren Geschäftsführer weitergehende Zahlungen erhalten haben könnte, da seine Ehefrau, die gegen die G... GmbH und deren Geschäftsführer aus abgetretenem Recht vorgegangen war, in diesem Verfahren unterlegen ist.
66ff)
67Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Verjährung begann gemäß § 852 BGB a.F. mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Schädigers. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. § 37 a WpHG findet demgegenüber auf konkurrierende Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2005, 1579, 1581).
68Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob bzw. wann der Kläger die Umstände, aus denen sich die Haftung der Beklagten wegen einer Teilnahme an der von der G... GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung ergibt, kannte bzw. - nach neuem Recht, das nach Maßgabe des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB Anwendung findet – hätte kennen müssen. Dass er diese Kenntnis vor der Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahr 2005 hatte bzw. grob fahrlässig nicht hatte ist indes nicht ersichtlich.
69Der Rechtsstreit 4 O 18/01 Landgericht Krefeld richtete sich lediglich gegen die G... GmbH und deren Geschäftsführer. Dass die damaligen Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers auch die Umstände kannten bzw. grob fahrlässig nicht kannten, die eine Haftung der Beklagten begründen konnten, insbesondere also die Rahmenvereinbarung vom 18.03.1998 (Bl. 12 GA), ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Daher kommt es auch auf den Vortrag der Beklagten, sie sei nur wegen des Prozess- und Vollstreckungsrisikos nicht in Anspruch genommen worden, nicht an. Ohnehin handelt es sich dabei um eine ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung.
70Auch andere Umstände, die auf eine frühere Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten an der sittenwidrigen Schädigung der G... GmbH erschließt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Polizei in K... vom 19.03.2001 (Bl 67 f. GA). Hierbei handelt es sich lediglich um einen Fragebogen, der Ermittlungen gegen die G... GmbH betraf. Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten ergeben sich daraus nicht. Auch das Schreiben der G... GmbH vom 22.02.2001 zum Wechsel des Brokers (Bl. 70 f. GA) besagt nichts über eine Haftung der Beklagten als deren Gehilfin.
71Soweit die Beklagte des Weiteren vorträgt, der Sachverständige O... arbeite ständig mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zusammen und vermittle diese auch an geprellte Anleger, ergibt sich daraus ebenfalls nicht, dass der Kläger bereits vor 2005 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vor dem Jahr 2005 mandatiert hat. Deren Akteneinsichtsgesuche bei der Staatsanwaltschaft betreffen offensichtlich andere Mandate. Dass die Prozessbevollmächtigten aufgrund solcher früheren Mandaten bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Haftung der Beklagten hatten, ist dem Kläger nicht zuzurechnen.
72Der Kläger hat den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus, d.h. der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zudem muss die verspätete Geltendmachung des Rechts wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes als eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 RdN 95). Dafür, dass der Kläger in zurechenbarer Weise bei der Beklagten einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ist indes nichts ersichtlich. Der Kläger hatte keine Erfahrung mit Optionsgeschäften, so dass er auch keine Kenntnis über die in Chicago geltenden Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen haben konnte. Dies war auch der Beklagten bewusst. Schon deshalb konnte sie nicht darauf vertrauen, nach Ablauf dieser Fristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
73b)
74Der Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit der Rechtshängigkeit (28.08.2006) aus §§ 849, 246 BGB, ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 849 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte durch eine unerlaubte Handlung zur Überweisung von Geld bestimmt worden ist (vgl. BGH WM 2008, 291). Allerdings ist die Zinshöhe insoweit auf 4 % beschränkt (§ 246 BGB). Einen Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit, der eine höhere Verzinsung begründen könnte, hat der Kläger nicht dargetan.
75c)
76Der Anspruch auf Zahlung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 826, 830 Abs. 2, BGB. Die in Rechnung gestellte 1,5-fache Geschäftsgebühr erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Materie mit Auslandsbezug angemessen.
773.
78Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2008 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
794.
80Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die teilweise abweichende Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf – insbesondere zur Einrede des Schiedsvertrages auf der Grundlage der Vereinbarung mit der G... GmbH (I-17 U 162/05, Anlage K4) und zu den Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung des Brokers an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den Vermittler anzunehmen ist (u.a. I-15 U 18/07, Bl. 568 f.) - grundsätzliche Bedeutung hat.
82Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.350,50 EUR.
83M... Dr. W... S...
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