Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 VA 2/08

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die Zwangsverwertung nicht mit der Begrün-dung abzulehnen, die Eigentumsverhältnisse an den Pfandsachen seien unge-klärt.

Geschäftswert: 18.000 €


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