Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 5/08

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Bei-geladenen wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 8. Januar 2008 (VK 3-148/07) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren betref-fend Wach-, Sicherheits-, Pforten- und Empfangsdienste beim B., Los 1 - Dienstsitz in Bonn, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die be-teiligten Bieter unter Mitteilung in den Vergabeunterlagen genann-ter Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungskoeffizienten zuvor erneut zu einer Angebotsabgabe aufgefordert zu haben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in die-sem Verfahren der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auf-wendungen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegne-rin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 25.000 Euro


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