Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 188/07

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 10.09.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.602,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.151,60 € seit dem 06.01.2003 und dem 06.02.2003, aus 1.174,63 € seit dem 06.03.2003 und aus 1.124,75 € seit dem 25.11.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 92% und der Beklagte 8% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags ab-zuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.717,47 €.


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