Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 23/08

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 01. April 2008 (VK VOB 3/2008) und vom 18. April 2008 (VK VOB 9/08) werden mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass Nr. 2. des Beschlusses vom 01. April 2008 (VK VOB 3/2008) wie folgt gefasst wird:

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1. sowie der Bei-geladenen zu 2. tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. je zur Hälfte.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2. tragen die An-tragstellerin zu 1. zu 56 % und die Antragstellerin zu 2. zu 44 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. tragen die Antragstellerin zu 1. zu 56 % und die Antragstellerin zu 2. zu 44 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigela-denen zu 2. tragen die beiden Antragstellerinnen je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. trägt die Antragstellerin zu 1.

Die Antragstellerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


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