Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 210/07 (V)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird die Missbrauchsverfü-gung der Bundesnetzagentur – Beschlusskammer 6 – vom 23. August 2007 (BK 6-07/013) insoweit aufgehoben, als der Betroffenen aufgegeben worden ist, die von der Antragstellerin noch zu errichtende 20 kV-Leitung an ihr Umspannwerk in O. anzuschließen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Betroffene zu ¾ und die Bundesnetzagentur zu ¼ zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur tragen diese selbst ¼ und die Betroffene ¾.

Von den außergerichtlichen Kosten der Betroffenen tragen diese selbst ¾ und die Bundesnetzagentur ¼.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Betroffenen auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 150.000 Euro.


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