Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 113/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird - soweit nicht der Senat durch das Urteil vom 06.09.2005 hinsichtlich des Beklagten zu 1. rechtskräftig entschieden hat - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 18.05.2004 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 36 O 122/99 - teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst :

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 40.374,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25.01.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1. 46 % und der Beklagte zu 2. 54 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Revisionsverfahren hat der Beklagte zu 2. zu tragen, mit Aus-nahme der dem Beklagten zu 1. auferlegten Kosten seiner Nichtzulassungs-beschwerde.

Von den Kosten des voraufgegangenen Berufungsverfahrens - Az.: 21 U 6/02 - tragen die Beklagten sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten zu jeweils 49 % und der Kläger zu 2 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger jeweils zu 1 % auferlegt. Im Übrigen haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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