Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 77/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im

Übrigen - teilweise dahin geändert, dass der Eigentümerbeschluss vom

11. April 2006 zu TOP 6 (Einführung eines Laubfegedienstes) für unwirksam er-klärt wird.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Be-teiligte zu 1 zu 80 % und die Beteiligten zu 2 zu 20 %.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1 zu 72 % und den Beteiligten zu 2 zu 28 % auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.425,- Euro


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