Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 59/06

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1), 2) und 4) gegen die sie betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 16. Oktober 2006 werden mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inan-spruchnahme der P. H. I. AG drei Wochen nach Zustellung dieses Be-schlusses beträgt.

II. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin werden die die Schuld-ner zu 1), 3) und 5) betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2006 in dem die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Kostenausspruch sowie dahinge-hend abgeändert,

1. dass die Schuldner zu 3) und 5) ebenfalls durch ein Zwangsgeld von jeweils 15.000,- Euro, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 1.000,- Euro, dazu angehalten werden, der Gläubigerin entspre-chend dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 Rechnung zu legen, wobei die Schuldner zu 3) und 5) die Beitreibung des Zwangsgeldes abwenden können, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Be-schlusses nachweisen, dass sie die sch. P. H. I. AG gerichtlich auf Erteilung derjenigen Auskünfte in Anspruch genommen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht benötigen;

2. dass die Zwangshaft hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) an ihrer Ge-schäftsführerin I. E. zu vollstrecken ist.

III. Die Kosten der die Schuldner zu 1), 2) und 4) betreffenden Beschwerde-verfahren tragen die jeweiligen Beschwerdeführer. Die Kosten der die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren ein-schließlich der Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Gläubigerin zu 20 % und die Schuldner zu 3) und 5) zu 80 %.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren der Schuldner zu 1), 2) und 4) wird auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt, derjenige für das Be-schwerdeverfahren der Gläubigerin gegen die Schuldner zu 1), 2) und 4) auf jeweils 7.000,- Euro. Der Gegenstandswert für die Beschwerdever-fahren der Gläubigerin gegen die Schuldner zu 3) und 5) beträgt jeweils 35.000,- Euro.


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