Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 42/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 31. Oktober 2007 (VK 22/07) aufgehoben und wird der Nachprü-fungsantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu tragen.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war im Verfahren der Vergabekammer für die Antragsgegnerin und die Beigeladene not-wendig.

Der Antragstellerin werden auch die Kosten des Beschwerdever-fahrens auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 500.000 Euro


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