Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 238/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläge-rin 22.380.20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zins aus 21.865.20 € seit dem 11.2.2005, aus 240.00 € seit dem 13.8.2007 und aus 275.00 € seit dem 5.12.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ A 200 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer: .

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeich- neten Pkw seit dem 11.2.2005 in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40. 000.00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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