Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 34/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer

– Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve vom 08.01.2008 (3 O 325/07) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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