Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 53/08

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.01.2008 unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007 sind von dem Beklagten EUR 606,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.01.2008 an die Streithelferin des Klägers zu erstatten.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Streithelferin des Klägers wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferin des Klägers zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.


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