Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 158/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 17.10.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.142,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000 Euro seit dem 13.3.2007, aus weiteren 7.658,69 Euro seit dem 30.6.2007, aus weiteren 73.286,24 Euro seit dem 25.1.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.

Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1/3, dem Beklagten zu 2/3 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Schuldner darf die Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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